- 01.02.2021
Bauarbeiten im IFB - 01.01.2021
Alle guten Wünsche zum neuen Jahr 2021 - 23.12.2020
Schöne Feiertage wünscht das Team des IFB...
Projekte
- 2021
FORSCHUNG: VHV-Bauschadenbericht Hochbau 2019/20 jetzt als E-Book und Printversion erhältlich! - 2021
BERATUNG: Aktuelle Hinweise zu Fachberatungen! - 2021
PRAXIS: Aktuelle Hinweise zu Ortsterminen und Begutachtungen!

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Olaf Lies
Nds. Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen u. Klimaschutz
- Dr. Sebastian Reddemann
Mitglied des Vorstands der VHV Allgemeine Versicherung AG
- Christine Neuhoff
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Berlin - Robert Rosenberger
Bundesinnung Bau, Wirtschaftskammer Österreich
Wien, Österreich - Dieter Babiel
Hauptgeschäftsführer
Hauptverband der Deutschen Bauindustrie
Berlin - RA Felix Pakleppa
Hauptgeschäftsführer
Zentralverband des Deutschen Baugewerbes
Berlin - Robert Marlow
Präsident
Architektenkammer Niedersachsen
Hannover - Frank Siebrecht
Geschäftsführer
Wilhelm Wallbrecht GmbH & Co. KG
Hannover - Dr. Ingrid Vogler
GdW Bundesverband deutscher Wohnungsunternehmen e.V.
Berlin
Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sieben weiteren Mitgliedern zusammen.
Vorstandsvorsitzender ist der jeweilige für das Bau- und Wohnungswesen zuständige Fachminister des Landes Niedersachsen oder eine von ihm benannte Person. Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende wird von der VHV Vereinigte Haftpflichtversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Hannover, gestellt. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern wird jeweils ein Mitglied von folgenden Institutionen entsandt:
- Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
- Verbände der Bauwirtschaft
- Verbände der Wohnungswirtschaft
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter bis zur Neubildung des Vorstandes fort.
Dem Vorstand obliegen insbesondere:
- Beschlüsse über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern,
- Beschlüsse über Richtlinien, nach denen das Institut zu arbeiten hat,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Beschlussfassung über grundsätzliche Kundgebungen des Instituts,
- Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses mit dem Direktor des Instituts,
- Beschlussfassung von Richtlinien für den Direktor des Instituts (§ 12.1).